§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahr 1882 in Westig gegründete Verein ist unter dem Namen „TV Westig 1882“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Iserlohn (Register Nr. 544) eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Hemer-Westig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und den seinen Abteilungen entsprechenden Fachverbänden.

§ 2     Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Vereinsfarben und Zeichen

Die Vereinsfarben sind grün/weiß. Im Vereinsabzeichen sind die Buchstaben TVW enthalten.

§4      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Formular Beitrittserklärung) zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist befugt, ohne Angabe von Gründen die Aufnahme abzulehnen.

§5      Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um und für den Verein vom Vorstand ernannt. Sie können bei Verhinderung ihr Stimmrecht einem Mitglied des geschäftsführende, Vorstandes übertragen.

Das nähere regelt die Ehrungsordnung vom 04.03.1988.

§6      Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Rechte aus der Mitgliedschaft erlöschen zum gleichen Zeitpunkt.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich, als eingeschriebener Brief, an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§7      Beiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Beiträge wird alljährlich auf der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Das nähere regeln Beitragsordnungen des Hauptvereins und der Abteilungen.
  3. Die Beiträge sind jeweils zum 01. April des laufenden Kalenderjahres fällig. Der Einzug erfolgt mittels Lastschriftverfahren. Barzahlung wird nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Vorstand akzeptiert.

     Barzahler erbringen ihren Beitrag zum 01.04. des laufenden Kalenderjahres ohne separate Aufforderung des Vereins.

  • Bei Vereinsaustritt oder Vereinsausschluß besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen.
  • Rücklagen, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Einnahmen gebildet werden, dürfen nur zweckgebunden im Verein eingesetzt werden d.h. für das Vereinsgelände mit seinen Sportanlagen, Gebäuden, Einrichtungen und Grünflächen, sowie Sportgeräten.  

§8      Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.

Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und den Delegiertenversammlungen, sowie Abteilungs- und Jugendversammlungen als Gäste teilnehmen.

  • Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Jahr Stimmrecht.
  • Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an, die mindestens 2 Jahre dem Verein angehören. In den Abteilungen genügt die einjährige Mitgliedschaft.
  • Bei Ausscheiden aus dem Verein endet jede gewählte Vereinsfunktion.

§9      Vereinsstrafen

  1. Sämtliche Mitglieder unterliegen einer Strafgewalt, welche die Ahndung schuldhaften vereinsschädigenden Verhaltens ermöglichst, insbesondere
  2. eines Verstoßes gegen die Satzung,
  3. eines Verstoßes gegen Anordnungen der Organe,
  4. grob unsportliches Verhalten,
  5. Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn der Rückstand länger als 1 Jahr besteht.
  6. Folgende Maßnahmen können verhängt werden:
  7. Verweis,
  8. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereines,
  9. Geldstrafen bis zu DM 500,–
  10. Ausschluß aus dem Verein.
  11. Die Einleitung des Strafverfahrens obliegt dem Vorstand. Über die Verhängung der Vereinsstrafe entscheidet der Gesamtvorstand. Ist der Beschuldigte ein Vorstandsmitglied, entscheidet die Delegiertenversammlung.
  12. Vor Einleitung des Strafverfahrens, spätestens vor Verhängung der Strafe ist dem beschuldigten Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfes rechtliches Gehör zu gewähren.
  13. Der schriftliche Strafbeschluß gibt an
  14. wegen welcher Handlung die Strafe erfolgt,
  15. die ausgesprochene Strafe,
  16. die Belehrung,

daß gegen diesen Beschluß die ordentlichen Gerichte angerufen werden können.

§10    Organe und Einrichtungen

  1. Vorstand
  2. Gesamtvorstand
  3. Mitgliederversammlung
  4. Delegiertenversammlung
  5. Jugendversammlung
  6. auf Beschluß des Gesamtvorstandes oder der Delegiertenversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§11    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sie ist zuständig für

  • Die Auflösung des Vereins,
  • die Änderung des Vereinszwecks,
  • weitere, in der Satzung genannte Aufgaben.

Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder binnen 3 Monaten nach Antrag zusammen.

Die Einladung erfolgt über die örtliche Presse, den Iserlohner Kreisanzeiger und die Westfälische Rundschau, sowie Aushang im Vereinsheim und Vereinskasten.

§12    Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
  2. dem Gesamtvorstand
  3. den Delegierten der Abteilungen

Jede Abteilung erhält für je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten.

Maßgebend hierfür ist die am 31.12. des Vorjahres dem Vorstand gemeldete und von diesem bestätigte Abteilungsstärke (Senioren, Jugendliche und Schüler ab 6 Jahre). Jede Abteilung erhält mindestens 4 Delegierte. Eine Abteilung darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Soll-Delegierten stellen. Die Delegierten werden von den Abteilungen für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf den JHV der einzelnen Vereinsabteilungen.

  • Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.
  • Eine ordentliche Delegiertenversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zu Anfang eines jeden Jahres statt. (I. Quartal)
  • die Entgegennahme und Erörterung
  • des Berichtes des Vorstandes
  • des Berichtes des Schatzmeisters
  • des Berichtes der Kassenprüfer
  • der Berichte der Abteilungsleiter
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese nach Satzung erforderlich
  • Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitglieds- und eventuellen außerordentlichen Beiträge
  • Satzungsänderungen
  • Dringlichkeitsanträge
  • Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn
  • der Gesamtvorstand dies beschließt
  • ein Viertel der stimmberechtigten Delegierten dies schriftlich beantragt.
  • Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder durch Veröffentlichung in der Vereinsschaukästen und durch die örtliche Presse, den Iserlohner Kreisanzeiger und die Westfälische Rundschau. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.
  • Mit der Einberufung der ordentlichen Delegiertenversamlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese nach Satzung erforderlich sind
  • Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
  • Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig.
  • Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben zur Errechnung eines Mehrheitsverhältnisses unberücksichtigt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  • Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
  • Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Delegierten dies beantragen.

§13    Vorstand und Gesamtvorstand

          1.a. Vorstand (geschäftsführender Vorstand)

         bestehend aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister,

                                   dem Geschäftsführer,

                   die Vorstand im Sinne des §26 BGB sind.

3 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. und/oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2 Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

1.b. Gesamtvorstand

          bestehend aus: dem Vorstand, den Abteilungsleitern (bzw. den Stellvertretern),

          sowie dem Sozialwart und dem Jugendwart.

          Die Mitgliederversammlung kann weitere Gesamtvorstandsmitglieder berufen.

2.    Dem Vorstand obliegt

  1. die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes (1.a.) und des Gesamtvorstandes (1.b.) und des Gesamtvereins. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder 2 Vorstandsmitglieder (1a) dies aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des satzungsgemäßen Vertreter.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung.
  • Die Ausführung und Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung.
  • Erstellung des Jahresberichtes, Aufstellung des Haushaltsplanes.
  • Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit der Vorstandes laufend informiert.
  • Der Vorsitzende und 1 weiteres Mitglied des Vorstandes (1a) haben das Rest, an allen Sitzungen der Abteilungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen.

§ 14   Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen verwalten sich im Rahmen der Geschäftsordnung und nach den Richtlinien des Vorstandes des Hauptvereins selbst. Die sich daraus ergebene Kassenführung ist dem Schatzmeister des Gesamtvereins gegenüber verantwortlich. Die Kassenunterlagen sind jährlich nach Kassenprüfung durch die Abteilung mit Kassenbericht und dem Haushaltsplan für das neue Jahr dem Vorstand vorzulegen. Bei Auflösung einer Abteilung fließen eventuelle Kassenbestände dem Hauptverein zu. Die Abteilungsleitung hat darüber hinaus zu Anfang des Jahres einen schriftlichen Jahresbericht über da abgelaufene Jahr zu geben, sowie eine Vorschau für weitere Vorhaben und Planungen.

§ 15   Protokollierung

Über Delegierten-, Mitglieder- und Abteilungsversammlungen, sowie Zusammenkunft des Vorstandes und Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, in dem gefaßte Beschlüsse eindeutig festzuhalten sind, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokolle aller Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand vorzulegen.

§ 16   Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

          Wiederwahl ist zulässig.

  1. In Kalenderjahren mit gerader Endziffer stehen zur Wahl:

1. Vorsitzender

Geschäftsführer

  • In Kalenderjahren mit ungerader Endziffer:

2. Vorsitzender

Schatzmeister

          zusätzlich Sozialwart

§ 17   Kassenprüfung

Die Kasse des Gesamtvereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Delegiertenversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeister.

§ 18   Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung dürfen nur diese Punkte stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke von 2/3 der stimmberechtigten Delegierten des Vereins gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

  • Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  • Bei Auflösung ober Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hemer, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Sportes im Ortsteil Westig zu verwenden. Nimmt die Stadt Hemer das Angebot nicht an, bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung vom 28.April 1995 geändert am 19. März 1999 durch die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung.

TV Westig 1882 e.V.                                                          Hemer, den 19. März 1999

Rainer Duwenhögger                         Uwe Böttcher

1.Vorsitzender                                    2.Vorsitzender

EHRENORDNUNG des TV Westig 1882 e.V.

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1. Bronzenes Vereinsabzeichen mit Ehrenurkunde

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a.) an Mitglieder für 10-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit

2. Silbernes Vereinsabzeichen mit Ehrenurkunde

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a.) an Mitglieder für 20-jährige tatsächliche Vereinszugehörigkeit

b.) an Nichtmitglieder für besondere Leistungen und Verdienste um den TV Westig

3. Goldenes Vereinsabzeichen mit Ehrenurkunde

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a.) an Mitglieder für 40-jährige tatsächliche Vereinszugehörigkeit

b.) an Nichtmitglieder für besondere Leistungen und Verdienste um den TV Westig,

die eine Würdigung über 2b hinaus rechtfertigen

4. Goldenes Vereinsabzeichen mit Jahreszahl und Ehrenurkunde

————————————————————————————

a.) an Mitglieder für 50/60/70/…-jährige tatsächliche Vereinszugehörigkeit

5. Jahrespreis (1 x pro Jahr)

————————————

  1. an Mitglieder mit mind. 10-jähriger tatsächlicher Vereinszugehörigkeit für

besonderes persönliches Engagement im TV Westig sowie für herausragende Leistungen und Verdienste um den TV Westig

b.) an Nichtmitglieder für besonderes persönliches Engagement im TV Westig

sowie für herausragende Leistungen und Verdienste um den TV Westig

6. Ehrenmitglied mit Urkunde (auf Lebenszeit)

———————————————————–

  1. an Mitglieder mit mind. 30-jähriger tatsächlicher Vereinszugehörigkeit die sich über Jahre in besonderer und verdienstvoller Weise für den Verein eingesetzt haben, was über eine den Ehrenpreis hinausgehende Würdigung rechtfertigt.
  1. an Nichtmitglieder, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, was für Verein und Öffentlichkeit eine über 3b hinausgehende Anerkennung und Würdigung rechtfertigt.

7. Ehrenvorstandsmitgliedmitglied mit Urkunde (auf Lebenszeit)

———————————————————————————–

  1. an Mitglieder mit mind. 30-jähriger tatsächlicher Vereinszugehörigkeit und 10-

jähriger Tätigkeit in Abteilungsleitung oder Vorstand, die sich in besonderer und

verdienstvoller Weise für ihre Abteilung und den Verein eingesetzt haben, was

eine Anerkennung über 5a hinaus rechtfertigt.

8. Ehrenvorsitzender mit Urkunde (auf Lebenszeit)

—————————————————————–

  1. an Mitglieder mit mind. 30-jähriger tatsächlicher Vereinszugehörigkeit und

10-jähriger Tätigkeit als 1. oder 2. Vorsitzender des TV Westig 1882 e.V. mit

besonderem Engagement und herausragenden Leistungen und Verdiensten für

und um den TV Westig 1882 e.V.

Über Ehrungen, ausgenommen 1a, 2a und 3a, entscheidet der Gesamtvorstand auf begründeten Antrag von mind. 20 Vereinsmitgliedern, Abteilungsleitern oder Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit. Anträge sind bis zum 01. Januar des Jahres dem Vorstand einzureichen.

Die Verleihung der Bronzenen Vereinsabzeichen an Mitglieder (1a) erfolgt in der jeweiligen JHV der Abteilungen durch die Abteilungsleiter. Alle anderen Ehrungen werden in der JHV des Gesamtvereins (Delegiertenversammlung) durch den Vorstand verliehen. Besondere Umstände lassen Abweichungen von dieser Verleihungsregelung zu.

Ein Widerruf der Ehrung mit Entzug der Auszeichnung ist möglich, wenn sich der Betroffene als hierfür unwürdig erweist und dem TV Westig durch sein Handeln materiellen oder ideellen Schaden zufügt.

Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag von mind. 20 Vereins-mitgliedern, Abteilungsleitern oder Vorstandmitgliedern mit ¾ Mehrheit.

Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene ist verpflichtet, die erhaltenen Ehrungen und Auszeichnungen an den TV Westig zurückzugeben.

Diese Ehrenordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 04. März 1988

verabschiedet und gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 1988. Sie ist Bestandteil der jeweils gültigen Vereinssatzung. Änderungen der Ehrenordnung können auf Antrag in der JHV des Gesamtvereins (Delegiertenversammlung) mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und sind dann jeweils ab Januar des darauf folgenden Jahres gültig.

Die Ehrenordnung wurde zuletzt geändert auf der JHV vom 26. März 2009.

26. März 2009 TV Westig 1882 e.V.